Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten mit der diesen am 10. Februar 2004 (Beklagter zu 1) bzw. 12. Februar 2004 (Beklagte zu 2) zugestellten Klage wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in B. auf Schadensersatz und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer _ unstreitig geworden _ des von ihm selbst gehaltenen Motorrads Yamaha YZF R1 (amtliches Kennzeichen ...; Hubraum: 998 cm3; Leistung: 112 kW; Farbe: silber-metallic; Erstzulassung: 03/2002), mit dem er auch selbst fuhr; der Beklagte zu 1 war damals Fahrer eines von ihm selbst gehaltenen, bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten Pkw VW Golf IV (amtliches Kennzeichen: ...; Farbe: silbern; Baujahr 2002; Breite: 1,735 m).

Sowohl der Beklagte zu 1 als auch der ihm folgende Kläger befuhren am 21. September 2003 (Sonntag) gegen 19:45 Uhr die R.-Straße in B. in Richtung B.-T.-Straße. Beide Fahrzeugführer fuhren zunächst links, d.h. an der in der Mitte der Fahrbahn aufgebrachten Markierung (Zeichen 295, 296 und später auch 340).

Die R.-Straße, eine Einbahnstraße, beschreibt im Bereich der von rechts einmündenden G.-Straße eine Linkskurve. In Höhe des Auslaufs dieser Kurve und etwa 10 m bis 15 m hinter der Einmündung befindet sich rechts ein Baum (vgl. Fotos Nr. 5 und Nr. 15). Die Fahrbahn ist ca. 12 m breit, die durch Zeichen 340 markierte rechte Fahrbahnhälfte ca. 5,9 m. Im späteren Verlauf und nach einem Bushaltstellenbereich wird die rechte Fahrbahnhälfte durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 297 nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO) in einen Linksabbiegerfahrstreifen und einen nach G. führenden Rechtsabbiegerfahrstreifen geteilt.

Nach dem Passieren der einmündenden G.-Straße wechselte der Kläger von der linken Seite auf die rechte Seite der rechten Fahrbahnhälfte. Kurz darauf fuhr auch der Beklagte zu 1, der sich der Einmündung der G.-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h bis 45 km/h genähert und auch das Motorrad "in der Annäherung in den Spiegeln" gesehen hatte, nach rechts in Richtung Fahrbahnrand und in Richtung seines an der Bushaltstelle wartenden Sohnes. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger mit seinem Motorrad rechts versetzt etwa in Höhe des Hecks des Pkw VW Golf.

Es kam zur Kollision, wobei die linke Seite des vorderen Rades des Motorrades (so der Kläger) oder die Front des Motorrades (so die Beklagten) und die hintere Stoßstange des Pkw rechtsseitig ("Fünf-Uhr-Stellung") etwa in Höhe R.-Straße (gegenüber Nr.) 1, im weiteren Bereich der Bushaltstelle, ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze ca. 13 m nach dem oben genannten Baum, zusammenstießen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Pkw VW in einer Schrägstellung nach rechts, wobei die Front etwa 2,5 m von der (gedachten) Leitlinie und das Heck etwa 2,0 m von der (gedachten) Leitlinie entfernt waren.

Der Kläger kam zu Fall, wobei er sich insbesondere an der linken Schulter verletzte und sich eine Schultereckgelenksprengung (Tossy I) zuzog; das Motorrad wurde beschädigt. Der Kläger war bis zum 18. Oktober 2003 voll, in der Zeit vom 19. Oktober bis zum 2. November 2003 zu 75 % und in der Zeit vom 3. bis zum 15. November 2003 zu 51 % arbeitsunfähig.

Mit dem Schreiben vom 13. November 2003, dem Kläger am 13. November 2003 zugegangen, wies die Beklagte zu 2 die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche als unbegründet zurück.

Der Kläger, der sein Fahrzeug bisher nicht reparieren ließ, macht als Schaden _ bei unstreitig ausreichendem Wiederbeschaffungswert _ geltend:

Reparaturkosten lt. Privatgutachten Kfz-Meister ... vom 14. Oktober 2003 (brutto) 3.240,81 Euro / Beklagte 2.793,80 Euro

Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur - 10 Tage zu einem Tagessatz von 66 Euro 660,00 Euro / Beklagte 0,00 Euro

"Auslagenpauschale" 25,00 Euro / Beklagte 20,00 Euro

Haushaltsführungsschaden 811,99 Euro (urspr. Klage) + 107,29 Euro (Klageerweiterung), Einzelheiten Klageschrift Seite 6 und insbesondere Schriftsatz vom 30. September 2004 919,28 Euro / Beklagte 0,00 Euro

Stornogebühren 19,00 Euro / Beklagte 0,00 Euro

Zuzahlung für Fahrtkosten Rettungswagen (Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14. April 2004) 13,00 Euro / Beklagte 13,00 Euro

gesamter geltend gemachter Unfallsachschaden 4.877,09 Euro

Ferner verlangt der Kläger Freistellung von den Sachverständigenkosten gemäß Rechnung Kfz-Meister ... vom 14. Oktober 2003 (Anlage K 7 zur Klageschrift) in Höhe von 585,57 Euro brutto. Außerdem begehrt er ein Schmerzensgeld, wobei er einen Betrag von 3.000 Euro aus den in der Klageschrift dargestellten Gründen für angemessen hält.

Der Kläger trägt vor:

Ihm sei die Fahrweise des Beklagten zu 1 äußerst unentschlossen vorgekommen, er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 auf der linken Seite einen Parkplatz suche. Der Beklagte zu 1 sei ohne zu blinken nach rechts hinübergezogen und habe die Fahrspur sorgfaltswidrig gewechselt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.864,09 Euro nebst Z...

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