Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.6: Verweisung auf konkret durchgeführte günstigere Reparatur

Lässt der Geschädigte den Kraftfahrzeugsachschaden nach eigenen Angaben sach- und fachgerecht beseitigen und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die ursprünglich geschätzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24 / 13 = VersR 2014, 214). Mit anderen Worten: In diesem Fall hat sich der konkrete Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur tatsächlich als geringer herausgestellt, als sie ursprünglich geschätzt wurde und einer weitergehenden Forderung steht das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot entgegen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.5.1996 – 10 U 122 /95 = SP 1996, 348).

Dies ist vorliegend der Fall: _________________________

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