Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.29: Fiktive Abrechnung mit geringerem tatsächlich erzielten Restwert

_________________________ Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Unrecht haben Sie den vollen vom Sachverständigen _________________________ geschätzten Restwert bei der Regulierung in Abzug gebracht. Mein Mandant muss sich nicht generell auf den vom Sachverständigen geschätzten Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung den tatsächlich erzielten Restwert auch bei einer rein fiktiven Abrechnung zugrunde legen. Der tatsächlich erzielte Restwert bildet auch für einen erkennenden Richter die für die Bemessung des Restwertes heranzuziehende Schätzungsgrundlage im Rahmen der von meinem Mandanten gewählten rein fiktiven Schadensabrechnung (BGH, Urt. v. 30.5.2006 – VI ZR 174/05 = NJW 2006, 2320). Der im Gutachten angeführte höhere Restwert stellt lediglich eine erste Schätzung dar, die sich vorliegend bei der konkreten Abwicklung des Falles nicht bestätigt hat. Sie tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein höheres Restwertangebot tatsächlich hätte erzielt werden können (BGH, Urt. v. 12.7.2005 – VI ZR 132/04 = NJW 2005, 3134). Zusammenfassend habe ich Sie aufzufordern, den offenen Restbetrag von _________________________ EUR unverzüglich an meinen Mandanten auszugleichen. Sollte die Zahlung nicht bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

erfolgen, werde ich meinem Mandanten eine gerichtliche Klärung dieser Frage empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

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