Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 8.14: Abfindungsklausel

§ _________________________

Abfindung ausscheidender Gesellschafter

(1) Soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern anders geregelt, erhält der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben eine Abfindung entsprechend seiner Beteiligung an dem Vermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rücklagen.

(2) Der der Abfindung zugrunde zu legende Betrag ist grundsätzlich der Verkehrswert unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Schwebende Geschäfte bleiben bei der Ermittlung der Abfindung außer Betracht. Dieser wird zunächst durch den Steuerberater der Gesellschaft auf Kosten der Gesellschaft auf den Zeitpunkt des Ausscheidens nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) bzw. seines Nachfolgerinstituts ermittelt. Für die Bewertung von Immobilien kann der Steuerberater der Gesellschaft einen Immobiliensachverständigen hinzuziehen. Für Vermögensgegenstände, für die ein tagesaktueller Marktpreis oder Börsenkurs ermittelt werden kann, entspricht der Verkehrswert dem Marktpreis oder Börsenkurs. Auch latente Steuern sind bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen. Der ausscheidende Gesellschafter hat dann die Möglichkeit, auf eigene Kosten Einwände gegen das von dem Steuerberater der Gesellschaft bzw. die von dem Immobiliensachverständigen erstellten Verkehrswertgutachten zu erheben. Wenn keine Einigung über die Höhe des Verkehrswertes zustande kommt, entscheidet ein Obergutachter rechtsverbindlich über die Berechtigung der Einwände gegen das Gutachten des Steuerberaters bzw. des hinzugezogenen Immobiliensachverständigen. Die Beteiligten sollten sich möglichst einvernehmlich auf einen Obergutachter verständigen. Notfalls wird von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts ein Obergutachter bestimmt. Falls erforderlich können auch mehrere Obergutachter bestimmt werden. Die Kosten des Obergutachters werden im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens getragen.

(3) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, ist bei der Abfindung nach Absatz 2 ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.

(4) Die Abfindung ist in allen Fällen der Abfindung nach diesem Gesellschaftsvertrag in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist am Ende des Jahres, in dem eine Einigung über die Abfindungshöhe zustande gekommen ist oder die Abfindungshöhe rechtsverbindlich festgestellt wurde, fällig. Das Entgelt ist ab dem Tage des Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die angelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Der Abfindungsschuldner ist berechtigt, das Entgelt ganz oder teilweise früher zu bezahlen.

(5) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich nur gegen die Gesellschaft. Eine über das Gesellschaftsvermögen hinausgehende persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter ist ausgeschlossen. Eine Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden. Die mit einer Übertragung verbundenen Kosten treffen den oder die Erwerber. Soweit die Gesellschaft die Abtretung des Gesellschaftsanteils an eine von ihr bezeichnete Person verlangt, wird die Abfindung für den abzutretenden Gesellschaftsanteil von dem Erwerber des Gesellschaftsanteils geschuldet. Die Zahlung der Abfindung ist nicht Bedingung für die Wirksamkeit der Kündigung, des Ausschlusses oder der Abtretung. Der ausscheidende Gesellschafter kann Befreiung von den Gesellschaftsschulden und Sicherheitsleistung erst dann verlangen, wenn er in Anspruch genommen wird. Sein Abfindungsguthaben wird durch die nachträgliche Feststellung einer Außenprüfung nicht berührt. Etwa anfallende zusätzliche Steuern trägt die Gesellschaft.

(6) Für den Fall, dass die vorgesehenen Abfindungsregelungen von Anfang an unwirksam sein sollten oder die Abfindungsregelungen erst nachträglich unwirksam werden sollten, wird bereits jetzt vereinbart, dass dem ausscheidenden Gesellschafter die nach Gesetz und Rechtsprechung niedrigste noch zulässige Abfindung zu gewähren ist.

(7) Das Privat- und Darlehnskonto des ausscheidenden Gesellschafters wird bei der Berechnung der Abfindung nicht berücksichtigt. Ein Guthaben auf dem Privatkonto ist dem ausscheidenden Gesellschafter unverzüglich nach seinem Ausscheiden auszuzahlen; einen Schuldsaldo hat der ausscheidende Gesellschafter unverzüglich auszugleichen. Ein Guthaben oder Schuldsaldo auf dem Darlehnskonto ist auch nach einem Ausscheiden des Gesellschafters entsprechend der hierfür getroffenen Vereinbarungen zurückzuführen.

(8) Befindet sich die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ist sie deshalb nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung nachzukommen, kann die Zahlung der Abfindung noch weiter gestreckt werden. Im Streitfall ist die Höhe der Raten von einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellende...

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