Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1658 Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, Jungbauer, 5. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 80: Musterrechnung 5.80: Ehesache mit Folgesache Versorgungsausgleich – Abtrennung
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Rechtsanwalt Z reicht im Januar 2022 einen Antrag auf Scheidung der Ehe beim zuständigen Familiengericht ein; der Versorgungsausgleich wird als Folgesache im Zwangsverbund ebenfalls anhängig. Im Laufe des Verfahrens wird im Termin zur mündlichen Verhandlung der Versorgungsausgleich abgetrennt (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG = VersA bleibt Folgesache). Der Scheidungsbeschluss ergeht im Mai 2022, über den Versorgungsausgleich wird im November 2022 entschieden. Das Familiengericht hat den Wert der Ehesache auf 12.500,00 EUR festgesetzt und den des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 EUR.
Gegenstandswert: | ||
Ehesache: | 12.500,00 EUR | §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 FamGKG |
Versorgungsausgleich: | 1.000,00 EUR | §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 50 FamGKG |
Summe | 13.500,00 EUR | § 22 Abs. 1 RVG |
1,3 Verfahrensgebühr aus 13.500,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
933,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 13.500,00 EUR Nr. 3104 VV RVG |
861,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.815,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 344,85 EUR |
Summe | 2.159,85 EUR |
Hinweis: Der Versorgungsausgleich bleibt im Verbund. Ist am Ende auch über den Versorgungsausgleich entschieden, kann die Endabrechnung einheitlich als eine gebührenrechtliche Angelegenheit abgerechnet werden. Davon unberührt bleibt natürlich das Vorschussrecht nach § 9 RVG.
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