Kurzbeschreibung

Muster aus: 1382

Muster 5.5: Stellungnahme zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Amtsgericht

In pp.

ist die Verteidigung der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben sind: Denn der hinreichende Tatverdacht kann nicht bejaht werden, also liegen die nach §111a Abs. 1 StPO erforderlichen Gründe für die vorläufige Entziehung nicht vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Wiedererkennen nicht mehr möglich ist. Schon hier wird angekündigt, dass der Verwertung der Lichtbildvorlage, Bl. _________________________ nebst den dazugehörigen Zeugenaussagen der Zeugen _________________________

widersprochen

wird, da die Wahllichtbildvorlage rechtswidrig durchgeführt wurde, da der ermittelnde Polizeibeamte X sämtliche Zeugen gemeinsam befragte mit einer Übersicht von lediglich 6 Personen, ohne die Durchführung sequentiell zu gestalten. Besonders schwerwiegend aber ist der Umstand, dass der Beamte gegenüber den Zeugen vor der Wahllichtbildvorlage ein Ganzkörperfoto des Beschuldigten gezeigt hat mit den Worten: "Den sehen Sie sich bitte genau an."

Die gesamte Wahllichtbildvorlage ist damit unverwertbar aufgrund des suggestiven Charakters und der fehlerhaften Durchführung. Ein "Wiedererkennen" in einer Hauptverhandlung ist ebenfalls unverwertbar, da nurmehr ein Wiedererkennen der bereits vermeintlich wiedererkannten Person erfolgt. Daraus folgt, dass ein Tatnachweis nicht geführt werden kann, da der Beschuldigte auf meinen Rat hin sein Schweigerecht in Anspruch nehmen wird.

Es wird klargestellt, dass dies keine Beschwerde gegen den Beschluss darstellt, sondern lediglich Rechtsausführungen sind, die eine Entscheidung nach §111a Abs. 2 StPO ermöglichen sollen. Das Landgericht soll mit der Angelegenheit nicht befasst werden.

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