Kurzbeschreibung

Muster aus: nv.6191 NotarFormulare Wohnungseigentumsrecht, Langhein-Naumann-Görner, 3. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 5.18: Abstellräume aufschiebend bedingt

Entgegen der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung verbleiben sämtliche Kellerräume im Gemeinschaftseigentum. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch auf einen Abstellraum in der baurechtlich erforderlichen oder sonst üblichen Größe.

An den Kellerräumen, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan "Kellerräume" markiert und nummeriert sind, werden aufschiebend bedingte Sondernutzungsrechte eingeräumt. Auf den Lageplan wird hiermit verwiesen, er wird damit Bestandteil dieser Urkunde. Der Plan wurde zur Durchsicht vorlegt, genehmigt und unterschrieben.

Aufschiebende Bedingung (siehe Rdn 11) ist, dass der aufteilende Eigentümer einen oder mehrere Kellerräume einem Wohnungseigentum als Sondernutzungsrecht durch Erklärung in der Form des § 29 GBO zuweist und diese Erklärung dem Grundbuchamt zugeht (siehe Rdn 13). Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung sind die Eigentümer der übrigen Einheiten von der Nutzung des zugewiesenen Kellerraums ausgeschlossen (siehe Rdn 12. Dieses Zuweisungsrecht entfällt, sobald die letzte Einheit erstmalig nach Aufteilung auf einen anderen Eigentümer im Grundbuch umgeschrieben worden ist (siehe Rdn 12).

Die zugewiesenen Kellerräume dürfen als Abstell- und Lagerräume genutzt werden. Der Eigentümer der begünstigten Einheit trägt die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten und die Kosten dafür in der Weise, als wenn es sich bei dem Kellerraum um Sondereigentum handeln würde.

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