Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.39: Mithaftung bei "halber Vorfahrt"

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass im Kreuzungsbereich der Grundsatz der sog. halben Vorfahrt eingreift. Hier trifft den Vorfahrtsberechtigten seinerseits nach rechts eine Wartepflicht. Er muss gem. § 8 Abs. 2 S. 1 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu fahren und hat die Annährungsgeschwindigkeit zu wahren, die notwendig ist, um seinerseits sein Vorfahrtsrecht zu wahren. Wird – wie hier – diese Pflicht verletzt, ist selbst bei einer unterstellten Vorfahrtsverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugführers eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten zu 25 % geboten (OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2015 – I-9 U 73/15 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 6.5.2002 – 13 U 221/01 = NZV 2003, 377.).

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