Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.34: Mithaftung trotz Rotlichtverstoß bei fliegendem Start

Selbst wenn der Querverkehr bei einer Rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfährt, verbleibt bei dem Anfahrenden mit einem "fliegenden Start" ein Haftungsanteil, der i.d.R. mit 25 % zu beurteilen ist (OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.12.1980 – 1 U 98/08 = VersR 1981, 581; KG Berlin, Urt. v. 14.12.1978 – 12 U 2666/78 =VersR 1979, 356). Auch ohne Verschulden ist die Betriebsgefahr des im Wesentlichen mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahrenden Fahrzeugs bereits deshalb erhöht, weil die Wahrscheinlichkeit, dass diese Einfahrt zu einem Verkehrsunfall führt verhältnismäßig groß. Dies deshalb, da es recht häufig vorkommt, dass Teilnehmer des Querverkehrs noch bei gerade beginnendem "Rot" in die Kreuzung gelangen. Zudem muss noch mit möglichen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden, welche die Kreuzung erst allmählich "räumen" (OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2002 – 27 U 200/01 = SP 2002, 407).

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