Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1138 Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall, 4. Aufl. 2023 (zerb verlag)

Muster 3.5: Auskunftsklage gegen den Bevollmächtigten

An das Landgericht _________________________

Auskunftsklage

des _________________________ gegen die _________________________

wegen Auskunft und Rechenschaft,

vorläufiger Streitwert: _________________________

Im Namen des Klägers erhebe ich Klage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen wie folgt zu erkennen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________ vorzulegen,
b) dem Kläger Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die sie in Ausübung der Vorsorgevollmacht des verstorbenen _________________________ vom _________________________ getätigt hat,
c) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind, und
d) dem Kläger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des Girokontos Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank in geordneter Form herauszugeben.[126]
2. Die Beklagte wird für den Fall, dass sie die Auskünfte in den Klageanträgen 1a) bis c) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, oder die im Antrag 1c) bezeichneten Unterlagen unvollständig herausgibt, verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde zu Urkunden-Nr. _________________________ des Notars _________________________ in _________________________ herauszugeben.[127]

_________________________ (Kosten-/Verfahrensanträge)

Begründung:

Der Kläger ist Alleinerbe des am _________________________ verstorbenen _________________________. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers, der sie mit der im Klageantrag zu 3. bezeichneten notariellen Vorsorgevollmacht ausgestattet hat. Dies ist unstreitig.

Die Beklagte hat im Namen des bettlägerigen Erblassers in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod zahlreiche Verfügungen über dessen Vermögen getroffen. So hat sie neben den Geldgeschäften auch die Eigentumswohnung des Erblassers verkauft, weil dieser in ein Pflegeheim umgezogen ist.

Nach dem Tod des Erblassers hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Vorsorgevollmacht erklärt und gleichzeitig zur Auskunft und Rechenschaftslegung aufgefordert.

Beweis: Anwaltliches Aufforderungsschreiben vom _________________________, per Einschreiben zugegangen am _________________________.

Die Beklagte hat darauf erklärt, sie sei nicht verpflichtet, irgendeine Rechenschaft abzulegen. Mit Schreiben vom _________________________ hat sie jegliche Informationen verweigert und überdies die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verweigert.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom _________________________

In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:

Das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsgeschäft war ein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB. Gegenstand des Auftrages war die Besorgung aller Geschäfte für den Erblasser, soweit er diese nicht mehr selbst vornehmen konnte. Gemäß §§ 666, 259, 260 BGB ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Auskunfts- und Rechenschaftslegung verpflichtet. Der Kläger macht als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB diese Rechte nun geltend.

Der Klageantrag zu 1a) beruht auf § 666 BGB, wonach über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen ist. "Geschäft" im rechtlichen Sinne war die Verwaltung des gesamten Vermögens des Erblassers, weil dieser sich selbst um gar nichts mehr kümmern konnte und die Beklagte durch die Vorsorgevollmacht umfänglich beauftragt wurde. Gemäß § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen. Dieses hat sich hier auf den gesamten Nachlass einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten, die in Form der Beerdigungskosten auch von der Beklagten gezahlt wurden, zu beziehen.

Der Klageantrag zu 1b) beinhaltet das weitere Informationsrecht des Klägers über den Inhalt und die Umstände der von der Beklagten getätigten Geschäfte informiert zu werden. Diese Auskunftspflicht geht über den Anspruch auf Rechenschaftslegung hinaus, vgl. BGB-Grüneberg Sprau, § 666 Rn 3. Hierzu gehören z.B. Angaben der Beklagten über die Käufer von Gegenständen, die sie veräußert hat. Auch kann der Kläger Informationen verlangen, welche Aktivitäten zum Verkauf der Immobilie, die die Beklagte an ihren Bruder verkauft hat, entfaltet wurden und welche Umstände zur Kaufpreisfindung beitrugen. Schließlich hat sich die Beklagte über laufende bzw. noch nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu erklären. Diese Informationen benötigt der Kläger, um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu prüfen.[128]

Die Klageanträge zu 1c) und d) beinhalten die Pflicht zur Rechnungsl...

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