Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.5: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten im Inland bei Wohnsitzwechsel

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus den Art. 13 Abs. 2, 11 EuGVVO. Diese Vorschriften sind immer dann anzuwenden, wenn – wie hier – ein ausländischer Versicherer in Anspruch genommen wird, der seinen Geschäftssitz im EU-Ausland hat und nach dem Recht des angerufenen Gerichts eine Direktklage gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zulässig ist (EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C 463/06 – juris = zfs 2008, 139). Der durch den Verkehrsunfall Geschädigte hat seinen Wohnsitz unter der Adresse _________________________ am Ort des angerufenen Gerichts. Dabei ist auf den oben angeführten Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Klagerhebung abzustellen, um dem Betroffenen als unterlegene Partei umfassend zu schützen (Riedmeyer, zfs 2006, 134; Nugel, VRR 2009, 284).

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