Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 23.14: Fortsetzungsklausel mit modifizierter Abfindungsregelung

Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht gegen die Gesellschaft ein Abfindungsanspruch i.H.v. 70 Prozent des tatsächlichen Werts der Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers zu.

Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs soll das Unternehmen nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), Düsseldorf, in der jeweils gültigen Fassung bewertet werden.

Die Bewertung hat für alle Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu erfolgen. Können die Beteiligten über die Person des Wirtschaftsprüfers keine Einigung erzielen, soll dieser auf Antrag eines Beteiligten vom Präsidenten der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer der Wirtschaftsprüfer bestimmt werden.

Die Kosten der Unternehmensbewertung tragen die verbleibenden Gesellschafter und die Erben zu untereinander gleichen Teilen.

Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten auszubezahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach verbindlicher Einigung über den für die Berechnung des Abfindungsanspruchs maßgebenden Unternehmenswert zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der weiteren Raten tritt jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres ein.

Der Abfindungsanspruch ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit jährlich 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen erfolgt die Stundung unentgeltlich.

Eine Sicherheitsleistung für den Abfindungsanspruch kann nicht verlangt werden.

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