Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 22.3: Stiftungssatzung – Bestimmungen zum Stiftungsvermögen

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft [und/oder: Die Stiftung ist (ferner) Testamentserbe.] Es besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.

(2) Das Grundstockvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Realisierte Gewinne und Verluste aus Vermögensumschichtungen dürfen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage darf ganz oder teilweise zum Erhalt des Grundstockvermögens oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5 Verwendung des sonstigen Vermögens und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem sonstigen Vermögen, insbesondere aus den Nutzungen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen im Rahmen des steuerlich Zulässigen.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Zur Werterhaltung können [sollen/müssen] im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.[74]

[74] In Anlehnung an die Mustersatzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen; siehe www.stiftungen.org mit weiteren Mustern und Informationen zum Stiftungswesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge