Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 19.8: Nießbrauch am Nachlass des Erstversterbenden

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, bestimmen jeweils zu Erben des Erstversterbenden unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Schlägt einer der Abkömmlinge den Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm am Nachlass des Erst- und des Zuletztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der überlebende Ehegatte erhält auf Lebzeiten im Wege des Vermächtnisses das unveräußerliche und nicht vererbbare Nießbrauchsrecht am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten (ggf. Regelungen über die Lastentragung).

Der Erstversterbende ordnet Testamentsvollstreckung an und ernennt den überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker mit der alleinigen Aufgabe, sich das Nießbrauchsrecht zu bestellen. Eine Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer selbst. An etwaigen Pflichtteilslasten hat sich der Vermächtnisnehmer nach den Grundsätzen des § 2318 Abs. 1 BGB (nicht)[84] zu beteiligen.

Zu Erben des Längstlebenden bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – ein.

Schlägt einer der Abkömmlinge den Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. (Dann folgen Regelungen über die Frage der Wechselbezüglichkeit, vgl. Rdn 52 ff).

[84] Insbesondere, wenn sich der Nießbrauch auf alle Nachlassgegenstände erstreckt ist es wichtig, die Tragung einer etwaigen Pflichtteilslast zu klären.

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