Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 19.29: Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow'sche Klausel)

Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von der Erbfolge einschließlich aller angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen.

Die hier angeordnete auflösend bedingte Schlusserbeinsetzung wird in nicht wechselbezüglicher und bindender Weise getroffen, so dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit hat, die Enterbung für den Schlusserbfall zu widerrufen bzw. abzuändern. Er kann jedoch nur den Zustand wiederherstellen, der vor Eintritt der Enterbung bestanden hat. Er ist nicht berechtigt, eine ansonsten andere Schlusserbfolge anzuordnen.

Ein Pflichtteilsverlangen liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch in einer den Verzug begründenden Weise geltend gemacht hat. Dem gleichgestellt ist der Fall, dass der Berechtigte einen Wertermittlungsanspruch geltend gemacht hat. Das bloße Auskunftsverlangen durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses führt hingegen nicht zum Eintritt der Bedingung und zu einer Enterbung im Schlusserbfall.

Wird der Pflichtteilsanspruch nach dem Tode des überlebenden Ehepartners im Einvernehmen mit allen Schlusserben geltend gemacht, erfüllt dies ebenfalls nicht den Tatbestand der auflösenden Bedingung. In diesem Fall entfällt auch das nachfolgende Vermächtnis.

Diejenigen Abkömmlinge, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen, erhalten aus dem Nachlass des Erstversterbenden im Wege des Sachvermächtnisses in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils Gegenstände aus dem Nachlass des Erstversterbenden, wobei hinsichtlich der Höhe des Vermächtnisses eine Berücksichtigung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB nicht zu erfolgen hat. Die Auswahl der Vermächtnisgegenstände obliegt dem Beschwerten. Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Überlebenden an und steht nur den zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Bedachten zu. Der bzw. die Vermächtnisansprüche sind der Höhe nach auf den im Schlusserbfall verbleibenden Nachlass begrenzt.

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