Kurzbeschreibung

Muster aus: 1325

Muster 17.6: Begründung der Inkassokosten

In Sachen

_________________________ ./. _________________________

wird auf den gerichtlichen Hinweis, dass Inkassokosten nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts _________________________ auch nach Inkrafttreten des RVG nicht erstattungsfähig sind, wie folgt erwidert:

Die Klage wird nicht zurückgenommen.

Die Auffassung des erkennenden Gerichtes übersieht, dass der Beklagte die Inkassokosten vorliegend aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung schuldet.
Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenübernahme fehlt, ergibt sich die Verpflichtung des Schuldners zum Ausgleich der Inkassokosten aus § 286 BGB, ohne dass § 254 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG dem entgegenstünden. Eine andere Sichtweise steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang und muss daher zwingend nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Berufung führen (BVerfG FoVo 2012, 88 = JurBüro 2012, 379), die hiermit beantragt wird.

Im Einzelnen:

1.

Der Schuldner hat sich ausweislich des Teilzahlungsvergleiches vom _________________________ in Ziffer _________________________ die bereits entstandenen Inkassokosten sowie die durch den Teilzahlungsvergleich verursachten Kosten in Höhe eines Betrages von _________________________ EUR übernommen. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen vertraglichen Leistungsanspruch.

Weder hat der Schuldner Gründe vorgetragen, noch hat das Gericht auf von Amts wegen zu berücksichtigende Gesichtspunkte hingewiesen, die einem vertraglichen Leistungsanspruch entgegenstehen.

Da es sich um einen eigenständigen vertraglichen Anspruch handelt, kommt der Problematik, ob und in welcher Höhe Inkassokosten als Schadensersatz einer Begrenzung nach § 254 Abs. 2 BGB unterliegen (Schadensminderungspflicht) keine eigenständige Bedeutung zu. § 254 Abs. 2 ist außerhalb von Schadensersatzansprüchen nicht anwendbar. Soweit § 4 Abs. 5 RDGEG zu beachten ist, darf darauf hingewiesen werden, dass die berücksichtigten Kosten die Kosten eines Rechtsanwaltes nach dem RVG für eine vergleichbare Tätigkeit nicht übersteigen.

Dem Unterzeichner ist nicht eine einzige gerichtliche Entscheidung bekannt, die die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme von Amts wegen unberücksichtigt lässt, ohne dass im Einzelfall eine Konstellation vorliegt, die es dem Schuldner gestattet sich nachträglich wieder von seiner Leistungsverpflichtung zu lösen.

Sollte das Gericht hiervon abweichen wollen und dies gar in ständiger Rechtsprechung, ist es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenso wie aus rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache erforderlich, eine Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen insoweit vor. Aus diesem Grunde wird ausdrücklich beantragt,

die Berufung zuzulassen.

2.

Selbst wenn von dem vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten abgesehen wird, besteht vorliegend ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten nach § 286 BGB.

2.1.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2005 (NJW 2005, 2991, 2994) unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ausdrücklich anerkannt. Dem sind die Obergerichte gefolgt soweit sie einen entsprechenden Anspruch nicht schon zuvor dem Grunde nach aus § 286 BGB begründet haben (OLG Hamm NJW-RR 2006, 242; OLG Frankfurt v. 12.6.2002 – 25 U 207/01; OLG Dresden JurBüro 1996, 38; OLG Nürnberg JurBüro 1994, 280; OLG München JurBüro 1988, 1358; OLG Hamm MDR 1979, 579; OLG Koblenz JurBüro 1985, 295; OLG Bamberg JurBüro 1988, 72). Das entspricht auch der Verfassungslage (BVerfG FoVo 2012, 88 m.w.N.).

Soweit das Amtsgericht _________________________ gemäß dem gerichtlichen Hinweis vom _________________________ in ständiger Rechtsprechung in Vergangenheit und Zukunft abweichen möchte, stellt dies eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung dar, so dass auch insoweit die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist. Angesichts der zitierten Entscheidungen des BVerfG, des BGH und der Obergerichte besteht hier kein Ermessensspielraum. Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung des Berufungsgerichtes hier ebenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Der Beklagte hat sich bei Beauftragung des Inkassounternehmens auch in Verzug befunden. Ein Schuldner befindet sich in Verzug, wenn die Forderung fällig war und der Schuldner auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht leistet oder eine solche Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich war, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Int...

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