Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 15.53: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, Auskunftsantrag/Stufenantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Antrag

der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –,

wegen nachehelichen Unterhalts.

Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben,

1. der Antragstellerin Auskunft über sämtliches Einkommen zu erteilen, das er in der Zeit von _____ bis _____ erzielt hat,
2. diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen, und zwar durch Vorlage _____,
3. (ggf.:) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern,
4. gemäß § 235 FamFG in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und hierzu Belege vorzulegen,
5. an die Antragstellerin ab Rechtshängigkeit (oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner durch außergerichtliche Mahnung in Verzug geraten ist) Unterhaltsbeträge zu zahlen, deren Höhe wir nach Erfüllung der Anträge zu 1 bis 4 beziffern werden.

Für den Fall, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird, beantragen wir, bei Fristversäumnis einen Versäumnisbeschluss und bei Anerkenntnis einen Anerkenntnisbeschluss zu erlassen.

Gründe:

Die Beteiligten waren Eheleute; seit dem _____ sind sie rechtskräftig geschieden. Sie haben zwei eheliche Kinder, nämlich K1 (geboren am _____) und K2 (geboren am _____). Die Kinder _____ (Beschreibung der Lebensumstände, Kindergarten, Schule usw.) und leben bei der Antragstellerin, die sie betreut und versorgt.

Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe ihren Auskunftsanspruch aus §§ 1570, 1573, 1580, 1605 BGB und sodann ihren Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1570 und 1573 BGB geltend.

Ein Titel über den nachehelichen Unterhalt existiert bisher nicht.

1. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Zu einer Ganztagstätigkeit ist sie im Hinblick auf das Alter der bei ihr lebenden und von ihr betreuten Kinder der Beteiligten noch nicht verpflichtet, sondern nur zu einer Teilzeittätigkeit. Das gilt umso mehr, als es auch keine zumutbare Möglichkeit gibt, die Kinder fremdbetreuen zu lassen; denn _____. Aus einer Teilzeittätigkeit könnte sie außerdem allenfalls _____ verdienen, müsste daraus zunächst die Betreuungskosten von _____ tragen und könnte mit dem verbleibenden Rest ihren Bedarf nicht decken, so dass ihr jedenfalls in Höhe dieses ungedeckten Bedarfs ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB zusteht.

Unabhängig hiervon ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auch aus § 1573 BGB. Die Frage, ab wann die Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben müssen, lässt sich nicht eindeutig beantworten; die Rechtsprechung hierzu ist unterschiedlich. Jedenfalls seit _____ bemüht sich die Antragstellerin intensiv, aber bisher erfolglos darum, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie hat sich nicht nur bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet, sondern hat darüber hinaus selbst aktiv nach Arbeit gesucht. Sie hat nämlich _____ (Hier sind die Arbeitsbemühungen zu schildern und auch zu belegen.)

2. Welches Einkommen der Antragsgegner erzielt, ist der Antragstellerin nicht bekannt. Deswegen war der Antragsgegner mit Schreiben vom _____ aufgefordert worden, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen. Er hat jedoch seine Auskunftspflicht nicht erfüllt, so dass jetzt eine gerichtliche Klärung notwendig wird. Hierauf beruht auch der Antrag zu 4 gemäß § 235 Abs. 2 FamFG; für den Fall, dass der Antragsgegner seine Verpflichtung gemäß § 235 FamFG nicht erfüllen sollte, wird hiermit bereits gemäß § 236 Abs. 2 FamFG beantragt, das Gericht möge Auskünfte und Belege bei _____ (hier mögliche Auskunftsgeber gemäß § 236 Abs. 1 FamFG einsetzen) einholen.

Wenn der Antragsgegner die Auskunft erteilt und die geschuldeten Belege vorlegt, jedoch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestehen, wird der Antrag zu 3 (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 1570, 1573, 1580, 1605 Abs. 1 S. 2, 260 Abs. 2 BGB) gestellt. Ansonsten werden wir den Antrag zu 5 beziffern.

Sofern kein schriftliches Vorverfahren angeordnet wird, regen wir an, kurzfristig einen Termin zur Verhandlung über die Anträge zu 1 und 2 zu bestimmen.

Den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _____ EUR, berechnet auf der Basis eines Verfahrenswerts von vorläufig 1.000 EUR hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2, zahlen wir ein.

(Sobald der Schuldner ordnungsgemäß Auskunft erteilt und diese auch belegt hat sowie keine Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit bestehen, ist der Unterhaltsanspruch gemäß dem Antrag zu 5 zu beziffern.)

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