Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 1.32: Baustein Grundmuster – Ausfertigung zur Weiterleitung (Schubladenlösung, ggf. mit Variante Attest)

(Standort im Grundmuster I: § 6 Abs. 1)

Ich weise den Notar an, dem Bevollmächtigten sofort eine Ausfertigung der heutigen Urkunde zu erteilen, diese jedoch nicht dem Bevollmächtigen zu übersenden, sondern mir zu meiner (späteren) Weiterleitung bzw. späteren Aushändigung an den Bevollmächtigten.

Variante 1 (keine weiteren Ausfertigungen):

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dem Bevollmächtigten auf dessen einseitigen Antrag keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden (§ 51 Abs. 1 BeurkG).

Variante 2 (weitere Ausfertigungen bei Vorlage Attest/Sterbeurkunde):[291]

Solange ich den Notar nicht schriftlich anders anweise, darf er dem Bevollmächtigten auf dessen einseitigen Antrag nur dann (weitere) Ausfertigungen erteilen, wenn der Bevollmächtigte dem Notar eine auf ihn erteilte Ausfertigung der Vollmacht vorlegt oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach ich die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann (der Bescheinigung gleichgestellt ist eine Sterbeurkunde). Der Arzt ist ermächtigt, auf Antrag des Bevollmächtigten eine Bescheinigung zu erteilen. Der Notar muss die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung nicht prüfen. Werden widersprechende Bescheinigungen vorgelegt oder ergeben sich andere Zweifelsfragen, so darf der Notar auf Antrag des Bevollmächtigten keine Ausfertigung erteilen; erforderlichenfalls muss dann ein Betreuer bestellt werden.

[291] Auf Basis Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 59.

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