Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 1.3: Dauerbeschluss zur Verlagerung der Kostenlast von Erhaltungsmaßnahmen in Kombination mit deren Gestattung

1. Kostenverteilung

Die Kosten für die Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) von Fenstern, Rollläden, Jalousien und Markisen [und ggf. weiteren in Betracht kommenden und dann konkret zu benennenden Gebäudebestandteilen wie bspw. Wohnungseingangstüren, Balkonbretter, Geländer usw.] sind von dem Eigentümer des Sondereigentums zu tragen, zu dessen räumlichen Bereich diese Gebäudebestandteile jeweils gehören. Die Kosten für die Erhaltung von Fenstern, Rollläden, Jalousien, Markisen (nicht aber Wohnungseingangstüren), die sich im räumlichen Bereich von gemeinschaftlichen Räumen befinden (z.B. Treppenhaus, Kellerflur usw.), sind von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

2. Gestattung von Erhaltungsmaßnahmen

Den Wohnungseigentümern wird gestattet, die unter der vorstehenden Nummer 1 genannten Gebäudebestandteile im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums fachgerecht zu erhalten. Im Falle eines Austausches müssen die neuen Gebäudebestandteile in Qualität und Optik den bisherigen entsprechen oder, was die Qualität betrifft, besser sein. Eventuelle im Zuge der Ausführung entstehende Schäden am Gebäude sind unverzüglich zu beseitigen. Die Gestattung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Austausch bzw. eine Erneuerung von Gebäudebestandteilen der vorherigen, in Textform zu erteilenden Zustimmung des Verwalters bedarf. Der Verwalter soll die Zustimmung erteilen, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer Unterlagen vorlegt, aus denen sich zur Überzeugung des Verwalters ergibt, dass die Maßnahme unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen fachgerecht, im Normalfall also durch ein Fachunternehmen erfolgen wird. Wenn der Verwalter die Zustimmung nicht erteilt, kann sie durch Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt werden.

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