Kurzbeschreibung

Muster aus: nv.6288 NotarFormulare Nichteheliche Lebensgemeinschaft, , 4. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 10.2: Formulierungsbeispiel eines Erbvertrages von Lebensgefährten mit einseitigen Kindern

UVZ-Nr. _________________________/20_________________________

Erbvertrag

Verhandelt zu _________________________ am _________________________

Vor mir, Notar _________________________ erschienen

Frau _________________________,

deren Lebensgefährte, Herr _________________________,

dem Notar ausgewiesen durch die Vorlage ihrer Bundespersonalausweise.

Die Erschienenen erklärten:

Wir wollen einen Erbvertrag schließen und sind durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert.

Wir sind beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit alleinigem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Wir sind weder durch einen Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden und können daher frei verfügen. Vermögen im Ausland, insbesondere ausländischen Grundbesitz, haben wir nicht. Zu unserem Vermögen gehört kein Hof im Sinne der Höfeordnung und keine Gesellschaftsbeteiligung. Eine Rechtswahl wünschen wir auch nach eingehender Belehrung über die Vorschriften der EUErbVO und die Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere aus Kostengründen nicht.

Zur Registrierung der Urkunde machen wir folgende Ergänzungsangaben:

a)

Frau _________________________ ist geboren in _________________________ als Tochter der Eheleute

_________________________

Standesamt _________________________ Reg.Nr. _________________________

und

b)

Herr _________________________ ist geboren in _________________________ als Sohn der Eheleute

_________________________

Standesamt _________________________ Reg.Nr. _________________________.

Wir verlangen keine Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars. Der Erbvertrag soll unverschlossen in der amtlichen Verwahrung des Notars bleiben.

Der Notar überzeugte sich von der erforderlichen Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erblasser.

Die Erschienenen erklärten dem Notar mündlich wie folgt:

Wir schließen den nachstehenden

Erbvertrag

§ 1 Widerruf

Alle Verfügungen von Todes wegen, die wir gemeinsam oder einzeln bisher errichtet haben, widerrufen wir hiermit.

§ 2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

I. Gegenseitige Erbeinsetzung nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

II. Herausgabevermächtnisse nach Frau _____ als Erstversterbender

Frau _________________________ belastet ihren Erben mit folgendem betagtem Herausgabevermächtnis:

1. Der Erbe hat alles, was aus dem Nachlass der Erblasserin beim Tod des Erben noch vorhanden ist, an die Tochter der Erblasserin Frau _________________________, Frau _________________________ (Vermächtnisnehmer) herauszugeben. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Nutzungsherausgabe gemäß § 2184 BGB ist ausgeschlossen. Der Vermächtnisnehmer ist lediglich auf den Überrest eingesetzt. Der Verwendungsersatzanspruch des Erben gemäß §§ 2185, 994 ff. BGB ist auf die noch vorhandenen Werterhöhungen beschränkt. Die fortbestehenden Nachlassverbindlichkeiten übernimmt der Erbe.

2. Anfall, Fälligkeit:

Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an, wird aber erst mit dem Tod des Erben fällig (betagtes Vermächtnis).

3. Erfassung von Ersatzgegenständen (Surrogate):

§ 2111 BGB gilt entsprechend. Als Vermächtnisgegenstand herauszugeben ist daher v.a. auch, was der Erbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt.

4. Unvererblichkeit, Unübertragbarkeit:

Die Anwartschaft und Rechte des Vermächtnisnehmers zwischen Erbfall und Fälligkeit des Vermächtnisses sind nicht vererblich oder übertragbar.

5. Soweit Grundbesitz zum Nachlass gehört, hat der Bedachte keinen Anspruch darauf, dass seine Anwartschaft durch Eintragung einer Vormerkung gesichert wird.

III. Herausgabevermächtnisse nach Herrn _____ als Erstversterbendem

Herr _________________________ belastet seinen Erben mit folgendem betagtem Herausgabevermächtnis:

1. Der Erbe hat alles, was aus dem Nachlass des Erblassers beim Tod des Erben noch vorhanden ist, an die Töchter des Erblassers Herrn _________________________, nämlich

a) Frau _________________________ und
b) Frau _________________________

(Vermächtnisnehmer) herauszugeben. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Nutzungsherausgabe gemäß § 2184 BGB ist ausgeschlossen. Der Vermächtnisnehmer ist lediglich auf den Überrest eingesetzt. Der Verwendungsersatzanspruch des Erben gemäß §§ 2185, 994 ff. BGB ist auf die noch vorhandenen Werterhöhungen beschränkt. Die fortbestehenden Nachlassverbindlichkeiten übernimmt der Erbe.

2. Anfall, Fälligkeit:

Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an, wird aber erst mit dem Tod des Erben fällig (betagtes Vermächtnis).

3. Erfassung von Ersatzgegenständen (Surrogate):

§ 2111 BGB gilt entsprechend. Als Vermächtnisgegenstand herauszugeben i...

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