A.

Im Bereich des Bundes

Für

a) Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

c) Arbeiter, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind,

d) Arbeiter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die nicht unter Buchstaben b und f fallen,

f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,

g) Arbeiter der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim Bundessortenamt,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) - gestrichen -

m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen

gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts A der Anlage 2.

B.

Im Bereich der Länder

Für

a) Arbeiter bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Autobahnen einschließlich der Nebenbetriebe,

bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Baden-Württemberg,

b) bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und Wirtschaftswegen und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Bayern,

c) Wasserbauarbeiter, die nicht unter Buchstabe a fallen,

d) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten,

e) Arbeiter in Hafenbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe,

f) Arbeiter in Anstalten und anderen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege oder der Fürsorge für jugendliche, obdachlose, alte, gebrechliche oder erwerbsbeschränkte Personen dienen,

g) Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter Buchstabe c, e oder i fallen,

h) Arbeiter an Theatern und Bühnen,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt B der Anlage 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben,

j) Arbeiter in den staatlichen Betrieben für die Erschließung der Moore in Niedersachsen,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen,

m) Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind,

n) gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts B der Anlage 2.

Für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge