Informationen über diesen Tarifvertrag

MTArb

Datum: 06. Dezember 1995

§§ 1 - 3 Abschnitt l Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer

a) des Bundes - mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens - und

b) der Länder - mit Ausnahme der Länder Berlin und Bremen - und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,

die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter).

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfaßt auch Arbeiterinnen.

§ 2 Sonderregelungen

A.

Im Bereich des Bundes

Für

a) Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

c) Arbeiter, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind,

d) Arbeiter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die nicht unter Buchstaben b und f fallen,

f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,

g) Arbeiter der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim Bundessortenamt,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) - gestrichen -

m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen

gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts A der Anlage 2.

B.

Im Bereich der Länder

Für

a) Arbeiter bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Autobahnen einschließlich der Nebenbetriebe,

bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Baden-Württemberg,

b) bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und Wirtschaftswegen und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Bayern,

c) Wasserbauarbeiter, die nicht unter Buchstabe a fallen,

d) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten,

e) Arbeiter in Hafenbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe,

f) Arbeiter in Anstalten und anderen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege oder der Fürsorge für jugendliche, obdachlose, alte, gebrechliche oder erwerbsbeschränkte Personen dienen,

g) Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter Buchstabe c, e oder i fallen,

h) Arbeiter an Theatern und Bühnen,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt B der Anlage 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben,

j) Arbeiter in den staatlichen Betrieben für die Erschließung der Moore in Niedersachsen,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen,

m) Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind,

n) gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts B der Anlage 2.

Für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeiter, die unter die Tarifverträge für die Waldarbeiter der Länder oder für die Waldarbeiter des Bundes fallen oder auf die durch Einzelarbeitsvertrag dieses Tarifrecht Anwendung findet,

b) Arbeiter in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. i oder Abschn. B Buchst. h fallen,

c) Arbeiter in Bergbaubetrieben, Salinen, Steinbrüchen, Ziegeleien, Porzellanmanufakturen, Brauereien, Molkereien, Hotels und Gaststätten,

d) Arbeiter,

aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 bis 20 BSHG verrichten oder

bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden.

e) Arbeiter in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung, für die durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine tarifliche Regelung für Angestellte gilt,

f) erwerbsbeschränkte Personen der Länder oder Personen der Länder in einer Beschäftigung, die nicht der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt, sofern sie in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten oder als Wärter auf Parkplätzen, Kinderspielplätzen oder dergleichen verwendet werden,

g) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

h) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte (Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und ausländische Staatsangehörige),

i) Arbeiter bei der Staatlichen Schiffahrt Starnberger See und der Staatlichen Schiffahrt Ammersee,

j) Besatzungen von Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen,

k) Hauswarte und Liegenschaftswarte bei der Bundesvermögensverwaltung, die auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages beschäftigt werden,

l) Arbeiter d...

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