Nach der gesetzlichen Neuregelung wird die GbR aus folgenden Gründen aufgelöst (§ 729 Abs. 1 BGB):

  1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
  2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  3. Kündigung der Gesellschaft;
  4. Auflösungsbeschluss.

Die GbR wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist (§ 729 Abs. 2 BGB).

Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst (§729 Abs. 3 Satz 1 BGB):

  1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.[1]

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden (§ 729 Abs. 4 BGB).

Zu den Auswirkungen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst wird, siehe § 730 Abs. 1 BGB; für den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fall, dass die GbR durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird, siehe § 730 Abs. 2 BGB.

Die Kündigung der Gesellschaft ist nun unter den Voraussetzungen des § 731 BGB möglich. Danach kann ein Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (§ 731 Abs. 1 BGB).

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist unwirksam (§ 731 Abs. 2 BGB).

Hinsichtlich der Anforderungen an den Auflösungsbeschluss schreibt § 732 BGB vor, dass in Fällen, in denen nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.

Die Auflösung der GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist (!), muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden (§ 733 Abs. 1 Satz 1 BGB).[2]

Die Gesellschafter können nach der Auflösung der GbR deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist (§ 734 Abs. 1 BGB).

In Fällen, in denen nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft – wie hinsichtlich des Auflösungsbeschlusses (§ 732 BGB) – mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen (§ 734 Abs. 2 BGB).

Falls die GbR vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen war, muss die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden (§ 734 Abs. 3 BGB).

[1] Siehe für den Fall, dass zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft mit mindestens einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter, § 729 Abs. 3 Satz 2 BGB).
[2] Siehe zu den Ausnahmen in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie der Löschung der Gesellschaft § 733 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB und im Fall der Auflösung bei Tod eines Gesellschafters aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag § 729 Abs. 2 BGB.

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