Inhaltliche Änderungen hat auch die Regelung der Vertretung der GbR erfahren.

Bisher sah das Gesetz nur vor, dass, soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zustand, er im Zweifel auch ermächtigt war, die anderen Gesellschafter zu vertreten (§ 714 BGB-alt).

Die gesetzliche Neuregelung schreibt nun zunächst vor, dass zur Vertretung der GbR alle Gesellschafter gemeinsam berechtigt sind, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 720 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus können die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 720 Abs. 2 BGB).

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der GbR (§ 720 Abs. 3 BGB). Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll (§ 720 Abs. 3 BGB).

Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB ganz oder teilweise entzogen werden (§ 720 Abs. 4 BGB).[1]

Schließlich sieht das Gesetz noch vor, dass in Fällen, in denen der GbR gegenüber eine Willenserklärung abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem vertretungsberechtigten Gesellschafter genügt (§ 720 Abs. 5 BGB). Diese sog. passive Einzelvertretungsbefugnis entspricht bereits dem geltenden Recht für die GbR und dient der Klarstellung. Sie stimmt mit § 124 Abs. 6 HGB für die oHG überein und findet gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG Anwendung.[2]

[1] Siehe dazu unter Kap. 3.2.1.3.8.
[2] Schäfer/Habersack, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 4 Rn. 18 m. w. Nachw.

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