Rz. 9

Verfügungen von Todes wegen können ausschließlich in einseitigen Testamenten errichtet werden (Art. 1449 ZGB). Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge kennt das moldawische Recht nicht. Vielmehr kann der Erblasser ein Testament jederzeit ändern oder widerrufen (Art. 1465 ZGB).

 

Rz. 10

Das Testament kann vollständig eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben (holograph, Art. 1458 lit. a ZGB), notariell beurkundet (Art. 1458 lit. b ZGB) oder als dem Notar überreichtes und von ihm beglaubigtes verschlossenes Testament (testament mystique, Art. 1458 lit. c ZGB) errichtet werden (Art. 1458 ZGB). Der Erblasser kann im Testament die Erbquoten festlegen oder den Erben einzelne Vermögensteile konkret zuwenden (Art. 1450 Abs. 1 ZGB). Er kann gesetzliche Erben ohne Angabe von Gründen enterben, Vermächtnisse aussetzen (Art. 1486 ff. ZGB) und Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 1475 ff. ZGB).

 

Rz. 11

Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen (Art. 1450 ZGB), er kann Vermächtnisse auswerfen (Art. 1486 ff. ZGB) und eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker einsetzen (Art. 1475 ZGB).

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