§ 555f BGB setzt weiter voraus, dass die Regelungen "aus Anlass" von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen getroffen werden. Die Vorschrift ist gedanklich um den Zusatz zu ergänzen, dass es sich um konkrete Maßnahmen handeln muss.
Planungsstadium erforderlich
Es genügt nicht, dass der Vermieter irgendwann modernisieren will.
Der Beginn der Maßnahmen muss zwar nicht unmittelbar bevorstehen. Es muss aber eine Planung vorliegen, aus der sich konkrete Einzelheiten über den Zeitpunkt der Durchführung und die Art der Modernisierung ergeben. Anderenfalls können die Parteien hierüber keine konkreten Vereinbarungen treffen.
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