In der Regel werden mit den Mietern eines Wohn- oder Geschäftshauses jeweils einheitliche Modernisierungsvereinbarungen geschlossen. In diesem Fall sind die Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu beachten.

 
Achtung

AGB-Regeln bei Formularvordrucken beachten

Gleiches gilt, wenn der Vermieter zur Gestaltung der Modernisierungsvereinbarung gedruckte Formulare verwendet.

Prüfungsmaßstab sind insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (wesentliche Abweichung von den mieterschützenden Vorschriften der §§ 555a555e BGB).

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