Durch den Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung wird der Mietvertrag nachträglich ergänzt, abgeändert oder modifiziert. Eine besondere Form sieht § 555f BGB nicht vor. Die Vereinbarung kann also auch mündlich getroffen werden.

 
Wichtig

Beweis

Wählen Sie aus Beweisgründen immer die Schriftform.

Bei Gewerbemietverträgen mit längerer Laufzeit als 1 Jahr ist gem. § 550 BGB Schriftform erforderlich. Gleiches gilt für befristete Wohnraummietverträge und für Verträge mit einer Kündigungsausschlussvereinbarung, falls deren Dauer 1 Jahr übersteigt.

Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot macht die Modernisierungsvereinbarung nicht unwirksam, führt gem. § 550 BGB jedoch zur Kündbarkeit des Mietvertrags. Etwas anderes gilt, wenn die betreffende Regelung nach Abschluss der Modernisierung für die weitere Vertragsdurchführung keine Bedeutung mehr hat.

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