Die Regelung in Absatz 2 ist im Zusammenhang mit § 555d Abs. 3 und 4 BGB zu lesen. Danach entfällt die Duldungspflicht des Mieters, wenn besondere Härtegründe vorliegen. Diese sind dem Vermieter bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen.

Der Vermieter ist nach § 555c Abs. 2 BGB seinerseits verpflichtet, den Mieter auf diese Obliegenheit hinzuweisen.[1]

[1]

Zu den Rechtsfolgen eines unterlassenen oder fehlerhaften Hinweises s. Informationspflicht des Mieters (§ 555d Abs. 3 bis 5 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge