Im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts kann die Anbringung einer Wärmedämmung gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine bauliche Veränderung. Hier gilt der Grundsatz, dass die Kosten einer baulichen Veränderung von demjenigen Eigentümer zu tragen sind, dem die bauliche Veränderung gestattet wurde oder der sie durchgeführt hat. Allerdings haben alle Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, wenn die bauliche Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG) oder wenn sich die Kosten der baulichen Veränderung innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

Amortisierung "innerhalb eines angemessenen Zeitraums"

Als Amortisierungszeitraum ist nach der Gesetzesbegründung auf die BGH-Rechtsprechung abzustellen, welche im Bereich der modernisierenden Instandsetzung nach altem Recht einen 10-Jahres-Zeitraum angegeben hatte.[1]

Amortisieren müssen sich in diesem Zeitraum nur die Aufwendungen, die anderenfalls nicht anfallen würden. Kosten, die für eine Erhaltungsmaßnahme sowieso erforderlich gewesen wären, gehören ebenso wie in dem eben geschilderten Fall der Mieterhöhung nach § 559 Abs. 2 Hs. 1 BGB nicht zu den aufgewendeten Kosten. Wenn hier innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Amortisation besteht, haben alle Eigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil die Kosten der Anbringung der Wärmedämmung zu tragen.

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