Ein Nachteil der Innendämmung liegt darin, dass die Wohnfläche etwas verkleinert wird und insoweit auch ein Eingriff in die Mietsache erfolgt, die zu einer dauerhaften Änderung des vertragsgemäßen Zustands (Wohnfläche) führt.

Kalziumsilikatplatten (oder Klimaplatten) sind in der Regel zwischen 30 mm und 80 mm stark. Die Wohnfläche dürfte sich daher nur unerheblich verringern. Deshalb wird ein Mangel der Mietsache nach Anbringung einer Innendämmung die Flächenverkleinerung als unerheblich und damit nicht zur Mietminderung berechtigend zu beurteilen sein.

Hier kann ggf. auf die Rechtsprechung des BGH zur Wohnflächenabweichung zurückgegriffen werden.[1] Ein Mangel liegt insoweit regelmäßig erst dann vor, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag genannten Fläche abweicht. Wenn die Anbringung einer Innendämmung im Übrigen regelmäßig zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie führt, dürfte insgesamt das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme zu bejahen sein, mit der Folge, dass die Miete gemäß den §§ 559 ff. BGB um 8 % aus den Baukosten erhöht werden kann.

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