Wie ausgeführt wird die Innendämmung teilweise zur Bekämpfung von Schimmelbildung verwendet. Sofern eine solche Maßnahme durchgeführt wird, handelt es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Maßnahme der Instandsetzung, also eine sogenannte Erhaltungsmaßnahme gemäß § 555a BGB, die der Mieter dulden muss – vorausgesetzt, es liegt ein Mangel vor.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nicht der Fall, wenn die Mietsache mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.[1] In Rechtsstreitigkeiten über Schimmel muss der Vermieter zunächst ausräumen, dass ein Sachmangel vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude den technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entspricht. In der Regel geschieht dies durch Einholung von Sachverständigengutachten im Prozess, die zumeist sehr aufwendig und teuer sind.

Wenn sich hierbei herausstellt, dass das Gebäude den technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht, muss der Mieter nachweisen, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat. Welche Beheizung und Lüftung der Wohnung einem Mieter zumutbar ist, kann nicht generell und unabhängig insbesondere vom Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.[2]

Wenn durch Sachverständigengutachten die Mangelfreiheit des Gebäudes festgestellt wird, gelingt dem Mieter in der Regel der Entlastungsbeweis, nämlich dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat, nicht. In der Regel führt dies dazu, dass ein für beide Parteien – Vermieter und Mieter – unbefriedigender Zustand entsteht. Es hat sich bereits Schimmel gebildet, die Verantwortlichkeit mag den Mieter treffen, allerdings ist der Vermieter weiterhin daran interessiert, dass seine Immobilie erhalten bleibt und sich nicht erneut Schimmel bildet. In diesem Fall kann der Vermieter die Anbringung einer Innendämmung anbieten. Der Mieter hat hierauf aber keinen Anspruch, da die Mietsache dem vertragsgemäßen Zustand und den technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entspricht. Dann stehen dem Mieter weder Minderungsrechte zu, noch kann er die Änderung des Bauzustands verlangen, da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gibt (Ausnahme: § 554 BGB).

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