Das GEIG ist am 25.3.2021 in Kraft getreten und gilt für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Vorhaben (§§ 16, 17 GEIG). Sinn und Zweck des Gesetzes ist, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern. Es sieht im Wesentlichen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Leitungsinfrastruktur, insbesondere von Leerrohren, ferner von Ladeinfrastruktur (Wallboxen) auf Stellplätzen in und an Gebäuden angrenzend vor.

Was regelt das GEIG?

Im GEIG sind die Verpflichtungen von Immobilieneigentümern zur Herstellung von E-Ladestationen bei Neubauten sowie im Gebäudebestand geregelt. Das GEIG regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität für Eigentümer von Gebäuden. Eine direkte Verpflichtung von Mietern oder Pächtern oder sonstigen Gebäudenutzern bringt das Gesetz nicht.

Die Verpflichtungen treffen einerseits den Neubau, andererseits auch Nachrüstverpflichtungen an bestehenden Gebäuden.

Wer ist betroffen? – Begriffsbestimmungen

§ 2 des GEIG enthält bestimmte Begriffsbestimmungen, in denen die folgenden Begriffe hier von Interesse sind:

  • "Eigentümer" im Sinne des Gesetzes ist der Eigentümer, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1 GEIG).
  • "Elektrische Infrastruktur" ist der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb notwendig ist, insbesondere Leitungen, technische Komponenten und damit zusammenhängende Ausstattung (z. B. Leerrohre) (§ 2 Nr. 2 GEIG).
  • Eine "größere Renovierung", die zu einer Nachrüstverpflichtung an bestehenden Gebäuden führen kann, liegt vor, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden (§ 2 Nr. 5 GEIG).
  • "Kleinere und mittlere Unternehmen" sind gegeben, wenn das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter hat und einen Umsatz von 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von 43 Mio. EUR übersteigt. Kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne des GEIG werden von der Pflicht befreit, wenn das Nichtwohngebäude auch überwiegend selbst genutzt wird (§ 1 Abs. 2 Hs. 2 GEIG). In diesem Sinne müssen die Voraussetzungen "kleineres und mittleres Unternehmen" und "überwiegend selbst genutzt" kumulativ vorliegen.

Der Eigentümer ist von den Pflichten des GEIG befreit, wenn er kein großes Unternehmen ist und das Gebäude überwiegend selbst nutzt (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 6 GEIG). Die Verpflichtungen nach dem GEIG treffen daher vor allem große Unternehmen.

 
Hinweis

Größere Sanierungsmaßnahmen

Bei größeren Sanierungsmaßnahmen, d. h. wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind (§ 3 Nr. 5 GEIG), muss der Eigentümer dafür sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird, wenn die Renovierung auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst (§ 8 Abs. 1 GEIG). Die Leitungsinfrastruktur in diesem Sinne ist in § 2 Nr. 10 GEIG geregelt, d. h. bei einer größeren Renovierung müssen in Zukunft alle Stellplätze mit Leerrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Die Verpflichtung gilt sowohl für Wohngebäude, die über mehr als 10 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügen, als auch für Wohngebäude, die über mehr als 10 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 GEIG). Es handelt sich hier um eine echte Nachrüstverpflichtung im Gebäudebestand.

Nichtwohngebäude

Demgegenüber regelt § 9 GEIG die Nachrüstverpflichtung bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen. Wenn an derartigen Gebäuden, die über mehr als 10 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügen, eine größere Renovierungsmaßnahme durchgeführt wird, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so muss der Eigentümer mindestens jeden 5. Stellplatz mit Rohren für E-Mobilität ausstatten und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt (Wallbox) errichten. Gleiches gilt für Nichtwohngebäude, die über mehr als 10 angrenzende Stellplätze verfügen.

Eine weitere Verpflichtung gilt ab 1.10.2025 für Nichtwohngebäude: Wenn diese über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder mehr als 20 Stellplätze angrenzend an das Gebäude verfügen, muss der Eigentümer nach dem 1.1.2025 einen Ladepunkt (Wallbox) errichten. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den oben genannten Verpflichtungen im Gebäudebestand auch dann, wenn keine Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Neubauten

Folgende Verpflichtungen gelten für Neubauten: Wenn Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen errichtet werden, muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit Leerrohren ausgestattet werden und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt (Wallbox) errichtet werden (§ 7 GEIG).

Bei zu errichtenden Wohngebäuden gilt § 6 GEIG. Wenn diese mehr als 5 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder mehr als 5 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, so muss der Bauherr dafür sorgen, dass jeder Stellplatz mit Leerrohren ausgestattet wird.

Bei gemischt genutzten Gebäuden richtet sich...

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