Leitsatz

Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.

 

Fakten:

Der Mieter wendet sich gegen den geplanten Einbau von zur Funkablesung geeigneten Erfassungsgeräten für Heizwärme und Warmwasser mit der Begründung, er wolle in seiner Wohnung kein mit Funk arbeitendes System haben. Auch der BGH gibt dem Vermieter recht. Der Mieter hat den Austausch der Erfassungsgeräte zu dulden, obwohl das alte Gerät funktionsfähig war. Der Gebäudeeigentümer oder Vermieter hat nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HS 1 HeizkostenVO zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Der Mieter hat dies zu dulden, und zwar auch dann, wenn der Vermieter noch funktionstüchtige Geräte austauscht. Der Austausch der Geräte stellt eine Modernisierung dar, da bei einer Funkablesung die Notwendigkeit, Dritten zum Zwecke der Ablesung Zutritt zur Wohnung zu verschafften oder eine Verbrauchsschätzung wegfallen und damit nach der Verkehrsanschauung der Wert einer Wohnung erhöht wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10BGH, Urteil vom 28.9.2011 – VIII ZR 326/10

Fazit:

Der Mieter kann nur verlangen, dass die Räume überhaupt mit geeigneten Erfassungsgeräten ausgestattet werden, aber weder den Einbau bestimmter Erfassungsgeräte noch die Auswechslung nicht instandsetzungsbedürftiger Geräte verlangen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Unbedenklichkeitserklärung des Herstellers hatte der BGH keine Einwände. Er stellte auch nicht auf die Überlassung des vertragsgemäßen Gebrauchs ab, sondern argumentiert, der Austausch stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, welche nach dem Willen des Gesetzgebers privilegiert ist.

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