Der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine Modernisierungsmaßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Endenergie, die den Mieter zur Duldung verpflichtet und den Vermieter zur Mieterhöhung berechtigt. Zwar führt die Wärmerückgewinnung zu einem erheblichen Stromeinsatz. Wenn im Rahmen einer Ökobilanz aber festgestellt werden kann, dass ein nachhaltiger Energieeinspareffekt erzielt wird, so liegt eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB vor.[1]

[1] Derleder, NZM 2013 S. 441.

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