Auch durch die Anbringung von Verbrauchserfassungsgeräten, wie etwa Warmwasserzähler oder Heizkostenverteiler, ist in der Regel eine nachhaltige Einsparung von Endenergie verbunden. Der Mieter muss diese aber bereits nach §§ 4 und 5 HeizkostenV dulden, und zwar auch funkbasierte Ablesungssysteme.[1] Umgekehrt hat auch der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Anbringung von entsprechenden Verbrauchserfassungsgeräten. Im Hinblick auf die funkbasierten Verbrauchserfassungsgeräte hat der BGH in der zitierten Entscheidung auch festgestellt, dass sich die Duldungspflicht des Mieters nicht auf die erstmalige Installation von Erfassungsvorrichtungen beschränkt, sondern auch bei einem späteren Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch moderne Systeme gegeben ist.

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