Leitsatz

Die Beschlussfassung über eine modernisierende Instandsetzung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Eigentümerbeschluss nicht erkennen lässt, welche Mindestdurchgangsbreite toleriert wird.

 

Fakten:

Vorliegend musste die Beschlussfassung über eine Erneuerung einiger Wohnungseingangstüren für ungültig erklärt werden. Der Beschluss enthält keine Angaben zu dem lichten Maß des Türzargendurchgangs nach Einbau der neuen Eingangstüren. Die Wohnungseigentümer hatten beschlossen, die vorhandenen Wohnungseingangstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von 808 mm durch neue zu ersetzen, die eine noch geringere Durchgangsbreite haben sollten. Dem Beschluss lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Auswirkungen die zum Zweck der Sanierung der Türanlagen zu ergreifenden Maßnahmen für die Durchgangsbreiten der Türöffnungen haben. Dies war aber mit Blick auf die bereits gegenwärtig evident vorhandene geringe lichte Breite der alten Türzargen von lediglich 808 mm dringend erforderlich, um den Wohnungseigentümern in diesem entscheidenden Punkt den Abstimmungsgegenstand zu verdeutlichen und eine Einbeziehung dieses zentralen Punkts in ihre Abstimmungsentscheidung zu ermöglichen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2008, I-3 Wx 44/08

Fazit:

Es konnte offenbleiben, ob es dem in Rede stehenden Eigentümerbeschluss bereits an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit fehlt und er bereits deshalb anfechtbar ist. Jedenfalls entspricht die vorliegende Beschlussfassung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Eigentümerbeschluss in einem nach den Gegebenheiten objektiv zentralen Punkt eine Regelung vermissen lässt, ohne die sich nicht beurteilen lässt, ob eine sinnvolle Modernisierung beschlossen worden ist.

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