Leitsatz (amtlich)

Die Beschlussfassung über eine modernisierende Instandsetzung (hier: Ersetzung einer Wohnungseingangstür mit lichter Durchgangsbreite von lediglich 808 mm durch eine moderne Tür mit zu erwartender noch geringerer Durchgangsbreite) entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Eigentümerbeschluss nicht erkennen lässt, welche Mindestdurchgangsbreite toleriert wird.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 6 T 332/07)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 91a II 56/05 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 2.

Wert: Bis 7.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beteiligte zu 3 verwaltet.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.3.2005 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter TOP 2 mehrheitlich die Erneuerung der Eingangstüren der Wohnungen 16 bis 18, die von der Firma I. montiert werden sollten.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären.

Das AG hat am 4.12.2006 nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zweier Ergänzungsgutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen den Antrag abgelehnt.

Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

Nachdem die Kammer am 30.7.2007 fernmündlich erfahren hatte, dass die Firma I. wegen befürchteter Schwierigkeiten in Bezug auf die Person des Beteiligten zu 1 mit der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag zur Erneuerung von Wohnungseingangstüren nicht abschließen werde, haben die Beteiligten mit Blick hierauf das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, ihre außergerichtlichen Kosten habe jede Partei selbst zu tragen.

Die Beteiligten zu 2 haben beantragt, dem Beteiligten zu 1 die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Das LG hat am 13.2.2008 die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz den Beteiligten zu 2 auferlegt.

Hiergegen wenden sich diese mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde und beantragen, dem Beteiligten zu 1 die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Beteiligten zu 1 tritt dem entgegen und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. §§ 20a Abs. 2, 22 Abs. 1, 27 Abs. 2, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO) beruht.

1. Das LG hat ausgeführt, die Gerichtskosten beider Rechtszüge seien nach billigem Ermessen den Beteiligten zu 2 aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG), weil diese ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wären. Der Antrag des Beteiligten zu 1, den Eigentümerbeschluss zu TOP 2 vom 16.3.2005 für ungültig zu erklären, wäre mangels genügender Bestimmtheit erfolgreich gewesen, weil er keine Angaben zu dem lichten Maß des Türzargendurchgangs nach Einbau der neuen Eingangstüren enthalte. Dies sei aber erforderlich gewesen. Unstreitig betrage das - knapp bemessene - lichte Durchgangsmaß der alten Türzargen 80,8 cm. Da bei Beschlussfassung jedenfalls nicht zur Debatte gestanden habe, dieses zu vergrößern, sondern noch weiter zu verkleinern, sei es aus Gründen der Bestimmtheit und Klarheit der Fassung des Beschlussgegenstandes erforderlich gewesen, zumindest über ein Höchstmaß, um das die lichte Durchgangsbreite der Türzargen habe verringert werden sollen, zu beraten und abzustimmen. Dies sei jedoch ausweislich des Protokolls zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 16.3.2005 nicht geschehen.

2. Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung in den wesentlichen Punkten stand.

a)aa) Die nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu treffende isolierte Kostenentscheidung, richtet sich nach billigem Ermessen, §§ 62 Abs. 1, 47 Satz 1 a.F. WEG und dies rechtfertigt es - ggf. unter Berücksichtigung auch anderer Gesichtspunkte (WEG-Abramenko 2006 § 47 Rz. 10) - die Gerichtskosten analog § 91a ZPO nach dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aufzuerlegen (BayObLG ZMR 1999, 119; KK-WEG-Abramenko, a.a.O., Rz. 11), wobei es auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur einer summarischen Prüfung bedarf (BayObLG ZWE 2000, 350; KK-WEG-Abramenko, a.a.O.).

Wird eine Entscheidung angegriffen, für die das Gesetz dem Gericht - wie hier nach §§ 62 Abs. 1, 47 Satz 1 a.F. WEG; § 91a ZPO analog - Ermessen einräumt, so ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, die von ihm zu...

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