(1) Das Land und dessen Förderinstitutionen können Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen, Beteiligungen oder Bürgschaften gewähren.

 

(2) Diese Finanzhilfen sollen insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Schleswig-Holstein beitragen.

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