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Mitteilungspflichten bei Treuhandverhältnissen

Dr. Hendrik Thies
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Sachverhalt

Ausgangslage:

Ein Unternehmen, das mehr als 25% oder mehr als 50% der Aktien einer AG hält, muss dies der AG gem. § 20 AktG mitteilen. Für die börsennotierte AG werden diese Mitteilungspflichten verschärft: Ein Aktionär, der Anteile an einer börsennotierten AG kauft, muss dies der AG bereits melden, wenn folgende Schwellenwerte erreicht, über- oder unterschritten werden: 3%, 5%, 15%, 20%, 25%, 50%, 75% der Stimmrechte (§ 21 WpHG). Solange diese Mitteilungspflicht nicht erfüllt wurde, bestehen die Rechte aus diesen Aktien nicht (zeitweiliger Rechtsverlust): So kann beispielsweise das Stimmrecht bis zur Erfüllung der Pflicht nicht ausgeübt werden und ein Beschluss der AG nur begrenzt angefochten werden.

Das Gesetz verhindert die Umgehung der Mitteilungspflichten und bezweckt, die Stimmrechtsverhältnisse bekannt zu machen: Insbesondere werden bei einem Treuhandverhältnis, bei dem ein Unternehmen (Treuhänder) die Aktien für Rechnung eines anderen Unternehmens (Treugeber) hält und den Weisungen des Treugebers unterliegt, die Stimmrechte dem Treugeber - als wirtschaftlichem Inhaber der Aktien - zugerechnet und damit auch er zur Mitteilung verpflichtet (§§ 20 Abs. 1, 16 Abs. 4 AktG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG): Das bedeutet, dass - bei Überschreiten der Schwellenwerte - sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber eine Stimmrechtsmitteilung abgeben müssen. Im Unterschied zu einer nicht börsennotierten AG kann bei der börsenotierten AG eine Mitteilungspflicht auch dadurch entstehen, dass Stimmrechte zugerechnet werden, weil ein Aktionär sein Verhalten mit einem anderen Aktionär in Bezug auf diese AG abstimmt (sog. "acting in concert", § 22 Abs. 2 WpHG), z.B. durch eine Poolvereinbarung hinsichtlich der Stimmabgabe.

Zur Entscheidung:

Der Entscheidung des OLG München lag ein ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zurechnung von Stimmrechten bei Treuhandverhältnis und "acting in concert"  Leitsatz (amtlich) 1. Bei einem Treuhandverhältnis sind gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG die Stimmrechte des treuhänderisch gehaltenen ...

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