(1) Mitzuteilen sind
1. |
die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments; |
4. |
die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen. |
(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.
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