FinMin Hessen, Erlaß v. 22.7.2019, S 0011 A - 002 - II 11

Bezug: Erlass vom 25.8.2014 (StAnz. S. 744)

Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind verpflichtet, Mitteilungen über Zahlungen und Verwaltungsakte an die Finanzbehörden nach Maßgabe der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7.9.1993 (BGBl I S. 1554, BStBl I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2848), ohne Ersuchen zu übersenden.

Im Bereich der Landesverwaltung sind die Mitteilungen nach §§ 2 und 5 in Verbindung mit § 8 MV durch die anordnenden Stellen zu erstellen und der zuständigen Finanzbehörde (§ 9 MV) zuzuleiten. Die Unterrichtung des Betroffenen nach § 11 MV obliegt in jedem Fall der anordnenden Stelle.

Die Mitteilung nach den § 2 bis 6 MV sind nach § 9 MV an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist seinen Wohnsitz hat. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Mitteilung dem Finanzamt zuzuleiten, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bezeichnung, Sitz und Bezirk der hessischen Finanzämter sind § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter vom 16.11.2017 (GVBl. I S. 367), zuletzt geändert durch die Verordnungen zur Änderung der ZuStVOFÄ vom 24.9.2018 (GVBl. I S. 583) und vom 12.2.2019 (GVBl. I S. 22) zu entnehmen. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit des Finanzamts, ist die Mitteilung nicht an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu senden, sondern an das von ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 4 MV bestimmte Finanzamt Wetzlar.

 

Normenkette

AO 1977 § 93a

MV

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