(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

 

(2) 1Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. 2Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Beschäftigten bzw. in den einzelnen Gruppen ist. 3Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.

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