Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten greift grundsätzlich nur bei Regelungen mit einem kollektiven Bezug – nicht aber bei persönlichen Einzelfallregelungen ein. Das ist der Fall, wenn eine Angelegenheit für die gesamte Belegschaft, für einen Teil der Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe der Belegschaft (Schichtarbeiter, Frauen, Abteilungen usw.) zu regeln ist, ferner aber auch dann, wenn eine Regelung für mehrere Arbeitsplätze oder auch nur für einen bestimmten einzelnen Arbeitsplatz, jedoch unabhängig von der Person des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers, zu treffen ist.[1]

Dabei ist die Rechtsprechung mit der Annahme einer kollektiven Regelung sehr großzügig. Auch die Anordnung von Überstunden eines einzelnen Arbeitnehmers ist mitbestimmungspflichtig, denn sie beinhaltet auch die Entscheidung darüber, welcher Arbeitnehmer Überstunden machen darf oder muss und welche Arbeitnehmer nicht. Keinen kollektiven Bezug haben bei Einstellungen einzelner Arbeitnehmer von diesen individuell ausgehandelte übertarifliche Zulagen, wenn der Arbeitnehmer andernfalls nicht bereit gewesen wäre, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.[2] Das ist vom Arbeitgeber konkret dazulegen. Ebenso entfällt der kollektive Bezug, wenn es sich um Arbeitszeitregelungen für Teilzeitkräfte handelt, die auf deren Wunsch hin auf ihre persönliche Lebenssituation zugeschnitten sind.

Auf Individualmaßnahmen des Arbeitgebers (gegenüber einzelnen bestimmten Arbeitnehmern) bezieht sich das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nur in Ausnahmefällen; z. B. bei der Festsetzung des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer oder bei der Zuweisung von Werkswohnungen.

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