Kommentar

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat das Recht, in einigen Angelegenheiten mitzubestimmen, wie beispielsweise in Fragen des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit, zur vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit usw. ( § 87 Abs. 1 BetrVG ).

Besteht in einem Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit , in dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, besteht kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- und Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls. Ein Mitbestimmungsrecht setzt eine mögliche Entscheidung des Arbeitgebers voraus, an der der Betriebsrat teilhaben kann. Bei dem System der gleitenden Arbeitszeit entscheidet jedoch jeder einzelne Arbeitnehmer für sich, wann das Gleitzeitkonto aufgefüllt wird. Nicht der Arbeitgeber entscheidet über den Ausfall von Arbeitszeit am Tag des Betriebsausflugs, sondern der Arbeitnehmer selbst, indem er teilnimmt oder nicht ( Mitbestimmun g).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 27.01.1998, 1 ABR 35/97

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