Das LAG bejaht die Frage! K habe einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus §§ 280 Abs. 1, 282 BGB. Die B-GmbH habe die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber K als ihrer Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser am 18. und 20.8.2020 mit K zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr. Damit habe die B-GmbH gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.8.2020) verstoßen. Nach deren Ziffer 4.2.1. sei die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden konnten, und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.

Die Pflichtverletzung sei ursächlich für den entstandenen Schaden. Wäre Z nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur K durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen K keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können. Ein Mitverschulden der K sei nicht zu erkennen. K hätte gegenüber ihrem Vorgesetzten nicht verlangen müssen, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten sei schwer vorstellbar und von einer Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen.

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