Kurzbeschreibung

Bei mangelhafter Kaufsache kann der Käufer anstatt des Rücktritts vom Kaufvertrag den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist.

Voraussetzungen

Ist die Kaufsache mangelhaft, hat der Käufer nach §§ 441, 437 Nr. 2 BGB das Recht den Kaufpreis zu mindern. Dieses Recht kann der Käufer anstelle des Rücktritts geltend machen.

In der Regel setzt eine Minderung voraus, dass die Nacherfüllung unmöglich ist, vom Verkäufer zu Recht verweigert wird, fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist.

Die beim Rücktrittsrecht vorgesehene Beschränkung auf wesentliche Mängel findet bei der Minderung keine Anwendung, § 441 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Berechnung der Minderung erfolgt nach § 441 Abs. 3 BGB. Dabei ist der Wert einer mangelfreien Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verhältnis zu dem wirklichen Wert der Sache zu berechnen. Gegebenenfalls ist eine Schätzung vorzunehmen. Wurde vom Käufer mehr als der geminderte Kaufpreis bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten, vgl. § 441 Abs. 4 BGB.

Minderung des Kaufpreises

Einschreiben/Rückschein

… (Verkäufer/in)

Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau …,

in dem zwischen uns am … abgeschlossenen Kaufvertrag über … wurden folgende Eigenschaften der Kaufsache … verbindlich zugesagt: … (siehe Kaufvertrag vom …, § … des Vertrags).

Die von Ihnen gelieferte Sache wies diese Eigenschaften jedoch nicht auf. So fehlte … Ich hatte Sie mit Schreiben vom … unter Fristsetzung bis zum … zur Ersatzlieferung aufgefordert. Diese Frist ist ohne Erfolg verstrichen.

Ohne die verbindlich zugesagte Eigenschaft ist nur ein Kaufpreis von … für den Kaufgegenstand gerechtfertigt. Hiermit fordere ich Sie auf, spätestens bis zum … die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem herabgesetzten Kaufpreis, mithin den Betrag von … EUR, an mich zurückzuzahlen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. …

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