Leitsatz

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Abänderung seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderjährigen Kindern mit dem Ziel des vollständigen Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung.

Er versorgte in seinem Haushalt ein weiteres minderjähriges Kind, für das er auch den Barunterhalt leistete.

Das erstinstanzliche Gericht hat teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ging davon aus, dass die Abänderungsanträge des Antragstellers nur teilweise Aussicht auf Erfolg hätten.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, die nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ging auch das OLG unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Antragstellers von einer Leistungsfähigkeit i.H.v. monatlich 265,00 EUR aus. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich arbeitslos gewesen sei. Für den Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit rechnete das OLG ihm fiktive Einkünfte an, da er nicht dargelegt habe, dass er sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe.

Er hätte alle verfügbaren Mittel einsetzen müssen, um den Unterhalt der minderjährigen Kinder nach Möglichkeit aufbringen zu können. Allein die Meldung als arbeitssuchend reiche hierfür nicht aus.

Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht eine Mangelfallberechnung in der Form durchgeführt, dass es den Barunterhaltsbedarf aller drei unterhaltsberechtigter Kinder gleichmäßig berücksichtigt habe. Der im Haushalt des Antragstellers lebende Sohn sei nicht deshalb vorrangig, weil der Antragsteller neben der Betreuung und Versorgung auch den Barunterhalt leiste. Gemäß § 1609 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien alle drei minderjährigen Kinder gleichrangig. Dies gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn infolge der dadurch notwendig werdenden Mangelfallberechnung der mit ihm in einem Haushalt zusammenlebende Sohn sozialhilfebedürftig würde (vgl. BGH FamRZ 1996, 272; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rz. 264). Die Mangelfallberechnung des erstinstanzlichen Gerichts sei wegen der falschen Einordnung eines der Kinder in die Altersgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle fehlerhaft. Unter Korrektur dieses Fehlers stellte das OLG den Bedarf aller drei Kinder fest und kam unter Berücksichtigung des Mindestunterhalts im Vergleich zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers i.H.v. 265,00 EUR zu einer entsprechenden gleichmäßigen Quotierung für alle drei Kinder.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Saarländischen OLG ist zu begrüßen. Der Umstand, dass für das in dem Haushalt des Antragstellers lebende Kind Barunterhalt von dem anderen Elternteil nicht geleistet wird, darf nicht zu Lasten anderer minderjähriger Kinder gehen. Der Antragsteller muss das im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit vorhandene Einkommen gleichmäßig zwischen allen drei Kindern aufteilen. Das bei ihm lebende Kind würde anderenfalls zwar nicht vorrangig, aber unzulässigerweise bevorzugt behandelt. Dies wäre mit dem Gesetzeswortlaut des § 1609 BGB nicht in Einklang zu bringen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 11.01.2012, 6 WF 1/12

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