Im Regelfall ist der Erfüllungsanspruch im Wege der Leistungsklage auf die Annahme eines von der klagenden Partei abgegebenen Angebots geltend zu machen.[1] Die Erfüllungsklage kann mit einer Klage auf Leistung aus dem Hauptvertrag verbunden werden.[2] Da die Klage auf den Abschluss des Hauptvertrags zu richten ist, muss der Klageantrag den Inhalt des Hauptvertrags wiedergeben; stimmt der Antrag hiermit nicht überein, so ist die Klage abzuweisen.[3] Anderenfalls wird der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt der Hauptvertrag nach § 894 ZPO als zustande gekommen.

[1] BGH, NJW 1994 S. 1272 f.; BGH, Urteil v. 3.7.2002, XII ZR 39/00, NZM 2002 S. 910, 912.

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