Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 05.07.1996; Aktenzeichen 7 O 470/95)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 5. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Jeder der beiden Kläger hat von den Kosten des Berufungsverfahrens jeweils 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß den Klägern kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvorvertrages vom 29.10.1992 (Mietausfall vom 1.8.1994 bis 30.6.1995 in Höhe von 20.625 DM nebst Zinsen) gegen die Beklagte zusteht. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

1. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz ihr Klagebegehren auf einen mietvertraglichen Erfüllungsanspruch gemäß § 535 Satz 2 BGB stützen wollen, scheitert dieser rechtliche Ausgangspunkt bereits daran, daß zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Nach dem eindeutigem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 29.10.1992 (Bl. 10–21) hat lediglich ein „Vorvertrag” über die noch herzustellenden Mieträume in dem Neubauvorhaben bestanden.

Ein Angebot über den Abschluß eines „Mietvertrages” haben die Kläger der Beklagten erst mit der Übersendung der Vertragsurkunde vom 4.3.1993 unterbreitet (Bl. 159–170). Dieses Vertragsangebot hat die Beklagte jedoch nicht angenommen, so daß kein Mietvertrag zustande gekommen ist und daher auch kein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen gemäß § 535 Satz 2 BGB besteht.

Die Kläger haben darüber hinaus aus dem „Vorvertrag” auch nicht auf Abschluß des Mietvertrages geklagt und mit einem solchen rechtlich möglichen Klageantrag eine Klage auf Leistung nach dem Hauptvertrag verbunden (Palandt, BGB, 56. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 22; Erman, BGB, 9. Aufl., vor § 535 Rn. 59 und vor § 145 Rn. 41 jeweils mit Nachweisen). Statt dessen haben die Kläger, was ebenfalls rechtlich möglich ist, von Anfang an aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vorvertrages beansprucht (Bl. 8).

2. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung des Vorvertrages steht den Klägern ebenfalls nicht zu, denn die Beklagte ist von dem Vorvertrag wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.1993 zurückgetreten.

Ist der Vorvertrag – wie hier – auf Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet, besteht unabhängig vom Verschulden gemäß § 242 BGB ein Rücktrittsrecht bei Erschütterung der Vertrauensgrundlage (BGH, NJW 1958, 1531; Palandt, a.a.O., vor § 145 Rn. 22). Das ist hier der Fall gewesen, denn die Kläger haben der Beklagten in bezug auf den tatsächlichen Mietbeginn einen von dem Vorvertrag wesentlich abweichenden und darüber hinaus ebenfalls unverbindlich bleibenden Beginn des Mietverhältnisses „per 1.6.1995” angeboten. Auch unter Berücksichtigung der nach Zugang des dahingehenden Mietvertragsangebotes vom 4.3.1993 (Bl. 159–171) abgegebenen behaupteten mündlichen Erklärungen und deren weiteren schriftlichen Stellungnahmen seitens der Kläger vom 17.3.1993 (Bl. 27–28) über den in Aussicht genommenen tatsächlichen Mietbeginn war die Vertrauensgrundlage für die Beklagte objektiv so schwer erschüttert, daß sie am 18.5.1993 mit Recht den Rücktritt von dem Vorvertrag erklären durfte.

Der Vorvertrag vom 29.10.1992 hat als Beginn des Mietverhältnisses vorgesehen den „1. März 1994, vorbehaltlich der Fertigstellung der Räumlichkeiten (jedoch so früh wie möglich)”. Das Mietvertragsangebot vom 4.3.1993 hat demgegenüber als Beginn des Mietverhältnisses genannt den „1. Juni 1995, vorbehaltlich der Fertigstellung der Räumlichkeiten (jedoch so früh wie möglich)”, also einen um 15 Monate verschobenen Beginn. Auch wenn die Kläger, wie sie im Prozeß unter Beweisantritt behauptet haben (Bl. 72), umgehend nach Absendung des Mietvertragsangebotes vom 4.3.1993 das darin genannte Datum des Mietbeginns fernmündlich gegenüber dem Ehemann der Beklagten als bedauerliches „Schreibversehen” deklariert und in „1. Juni 1994” berichtigt haben wollen ändert das nichts an der Erschütterung der Vertrauensgrundlage.

Die Kläger haben nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 17.3.1993 (Bl. 27–28) – wiederum abweichend von der angeblichen telefonischen Richtigstellung für einen Mietbeginn per 1.6.1994 – der Beklagten nunmehr eine „Übernahme der Praxisräume ab 1.11.1994 vorbehaltlich der endgültigen Fertigstellung” angeboten.

Die aus diesem letzten Vertragsangebot folgende zeitliche Verzögerung von 8 Monaten, die auch eine spätere Fertigstellung als den 1.11.1994 („vorbehaltlich der Fertigstellung der Räumlichkeiten”) nicht ausgeschlossen hat, bewegte sich indessen ebenfalls noch erheblich außerhalb des im Vorvertrag vorgesehenen zeitlichen Rahmens über den Beginn des Mietverhältnisses.

Auch wenn bei Abschluß des Vorvertrages, wie die Kläger unter Beweisantritt behauptet haben, Einigung darüber bestanden heben soll, daß der im Vorvertrag vorgesehene und auf Wunsch...

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